Kinderrechtebüro Logo

Otmar Mittermayr

Als Präsident des Vereins KinderrechteBüro Österreich begrüße ich Sie herzlich auf unserer Homepage.

 

(Quelle: Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz)
Teil I

Artikel 1
Definition des Kindes

Diese Konvention gilt für jede Person, die noch nicht 18 Jahre alt ist. Damit grenzt die KRK Kinder und Jugendliche von Erwachsenen ab.

Artikel 2
Diskriminierungsverbot

Alle Rechte der Konvention sind prinzipiell gleich viel wert aber trotzdem gibt es Grundprinzipien, die alle anderen Rechte prägen. Eines steht in diesem Artikel: Alle Rechte die man in diesem Dokument findet, gelten für alle Kinder und Jugendliche unabhängig von Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen, ethnischen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, einer Behinderung, der Geburt oder des sonstigen Status des Kindes, seiner Eltern und der Staat hat alles zu unternehmen um dafür zu sorgen, dass das auch eingehalten wird. Kinder und Jugendliche dürfen auch für das, was ihre Eltern sagen, machen oder glauben nicht bestraft oder diskriminiert werden.

Artikel 3
Berücksichtigung des Kindeswohls

Diese Bestimmung ist das zentrale Grundprinzip der Konvention: Bei allen Maßnahmen, die im Bezug auf Kinder und Jugendliche getroffen werden (ob von den Eltern, Verwandten oder von staatlichen Stellen), ist immer zuerst an das Wohl des Kindes zu denken, also daran, was für das Kind am Besten ist! Wenn sich die Eltern oder andere Verwandte nicht um das Kind kümmern können, dann hat der Staat für den notwendigen Schutz und die Fürsorge der Kinder zu sorgen. Weiters müssen die Staaten sicherstellen, das Betreuungseinrichtungen gewissen Qualitätsstandards entsprechen.

Artikel 4
Durchsetzung der Rechte durch den Staat

Der Staat hat dafür zu sorgen, dass alle Rechte dieser Konvention auch tatsächlich umgesetzt werden.

Artikel 5
Achtung der Verantwortung der Eltern

Die Eltern und gegebenenfalls Mitglieder des weiteren Familienkreises sind dazu berechtigt und verpflichtet, das Kind gemäß der Entwicklung seiner Fähigkeiten zu leiten und zu führen. Der Staat ist dazu verpflichtet, die Eltern in Ausübung dieser Rechte und dieser Verantwortung zu achten.

Artikel 6
Recht auf Leben, Überleben und Entwicklung

Dieses Recht ist das dritte Grundprinzip der KRK: Alle Kinder und Jugendlichen haben ein Recht auf Leben und der Staat ist verpflichtet sein Möglichstes zu tun um das Überleben und die Entwicklung des Kindes sicherzustellen.

Artikel 7
Recht auf Name und Staatsangehörigkeit und auf Kenntnis der Eltern

Jedes Kind hat das Recht auf Eintragung der Geburt in ein Register, das Recht auf einen Namen, das Recht eine Staatsbürgerschaft zu erwerben und soweit möglich, seine Eltern zu kennen und von ihnen betreut zu werden.

Artikel 8
Schutz der Identität

Der Staat hat die Pflicht die Identität (Staatsangehörigkeit, Name und Familienbeziehungen) der Kinder und Jugendlichen zu schützen und gegebenenfalls die Identität des Kindes wiederherzustellen (z.B. durch Ausstellen von Dokumenten).

Artikel 9
Trennung von den Eltern, Kontaktrecht der Kinder und Jugendlichen

Kinder und Jugendliche sollen bei ihren Eltern leben, außer es widerspricht dem Wohl der Kinder und Jugendlichen (wie z.B. bei Misshandlung oder Vernachlässigung). Kinder und Jugendliche haben das Recht, bei einer Trennung von einem oder von beiden Elternteilen den Kontakt zu beiden Elternteilen aufrechtzuerhalten. Den Staat trifft die Pflicht, in den Fällen, in denen er verantwortlich ist für Maßnahmen, die zur Trennung des Kindes oder Jugendlichen von seinen Eltern geführt haben, das Kind über den Verbleib der Eltern zu informieren.

Artikel 10
Förderung der Familienzusammenführung

Anträge zur Einreise und Ausreise von Eltern oder ihren Kindern zum Zweck der Familienzusammenführung müssen beschleunigt bearbeitet werden. Kinder und Jugendliche und ihre Eltern sollen jedes Land verlassen können und in das eigene Land einreisen dürfen zum Zweck der Familienzusammenführung und um die Beziehungen zwischen Kind oder Jugendlichem/r und den Eltern aufrechtzuerhalten.

Artikel 11
Schutz vor Kindesentführung ins Ausland

Der Staat verpflichtet sich, die rechtswidrige Entführung von Kindern und Jugendlichen ins Ausland und auch die Nichtrückführung zu bekämpfen.

Artikel 12
Recht des Kindes auf Partizipation/ Meinungsäußerung

Dieses Recht ist das vierte Grundprinzip und somit auch ein wesentlicher Eckpunkt der Konvention: Kinder und Jugendliche haben das Recht, ihre Meinung in allen sie betreffenden Fragen, auch im Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden, zu äußern und das Recht, dass diese Meinung auch berücksichtigt wird.

Artikel 13
Meinungsfreiheit

Alle Kinder und Jugendlichen haben das Recht sich Informationen in jeder Form (demnach in Schrift oder Wort, als Kunstwerk oder Druck) zu beschaffen, weiterzugeben und ihre eigene Meinung zu äußern. Dabei dürfen sie aber nicht die Rechte anderer verletzen.

Artikel 14
Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit

Kinder und Jugendliche haben das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. Der Staat achtet das Recht und die Pflicht der Eltern, das Kind bei der Ausübung dieses Rechts zu leiten.

Artikel 15
Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit

Kinder und Jugendliche haben das Recht sich zusammenzuschließen, also zu versammeln und zu vereinigen, in z.B. Gruppen, Kinder- und Jugendorganisationen.

Artikel 16
Schutz der Privatsphäre des Kindes

Kinder und Jugendliche haben das Recht auf Schutz vor Eingriffen und Einmischung in ihre Privatsphäre, in die Familie, Wohnung oder Brief- und E-Mail-Wechsel. Auch Ruf und Ehre der Kinder und Jugendlichen wird geschützt.

Artikel 17
Zugang zu angemessener Information

Die Staaten müssen sicherstellen, dass die Kinder und Jugendlichen Zugang zu jeglicher Information aus verschiedenen Quellen haben, insbesondere solcher, die zur Förderung der Kinder und Jugendlichen beiträgt. Das beinhaltet, z.B. dass es genügend qualitätsvolle Bücher für Kinder und Jugendliche gibt, dass im Radio, Fernsehen und in Zeitungen auch auf die Interessen der Kinder und Jugendlichen eingegangen wird. Gleichzeitig sind Kinder und Jugendliche vor Informationen und Materialien, die ihnen schaden können, zu schützen.

Artikel 18
Verantwortung der Eltern und Ausbau von Kinderbetreuungseinrichtungen

Die Verantwortung für die Erziehung und Entwicklung der Kinder und Jugendlichen liegt bei beiden Elternteilen gemeinsam. Dabei sind sie vom Staat zu unterstützen, unter anderem dadurch, dass es Kinderbetreuungseinrichtungen gibt. Das Wohl des Kindes ist dabei jedenfalls das Grundanliegen.

Artikel 19
Schutz vor Gewalt, Misshandlung, Vernachlässigung oder Ausbeutung in der Familie

Der Staat hat die Pflicht, Kinder und Jugendliche vor Gewalt, Misshandlung, Vernachlässigung oder Ausbeutung zu schützen. Niemand darf Kindern Gewalt zufügen.

Artikel 20
Schutz und Beistand des Staates bei Lösung aus dem Familienverband

Der Staat hat die Pflicht Kindern und Jugendlichen, die nicht in ihrer familiären Umgebung leben oder leben können, besonderen Schutz zu gewähren und dafür zu sorgen, dass sie auf eine andere Art und Weise wie z.B. durch eine Pflegefamilie oder die Unterbringung in einer Betreuungseinrichtung, betreut werden. Dabei muss auf die kulturelle Herkunft des Kindes Rücksicht genommen werden.

Artikel 21
Adoption

In den Ländern, in denen die Adoption zugelassen und/oder anerkannt ist, muss sie im besten Interesse der Kinder und Jugendlichen und unter bestimmten Bedingungen erfolgen.

Artikel 22
Schutz und Hilfe für Flüchtlingskinder

Flüchtlingskinder oder Kinder und Jugendliche, die versuchen den Flüchtlingsstatus zu erwerben, haben das Recht auf besonderen Schutz durch den Staat, egal ob sie alleine oder in Begleitung von ihren Eltern sind. Der Staat ist weiters dazu verpflichtet den Kindern und Jugendlichen dabei zu helfen, ihre Eltern oder andere Familienangehörigen zu finden. Für all diese Zwecke muss der Staat mit den für die Aufrechterhaltung dieses Schutzes zuständigen Organisationen zusammenarbeiten.

Artikel 23
Soziale Integration von Kindern mit Behinderung

Behinderte Kinder und Jugendliche sollen besondere Pflege, eine angemessene Erziehung und Bildung und besondere Gesundheits- und Rehabilitationsdienste (also Dienste zur Eingliederung ins und Teilnahme am Gesellschaftsleben) erhalten. Dadurch soll ihre Selbständigkeit und Integration gefördert und eine aktive Teilnahme am Gemeinschaftsleben erleichtert werden.

Artikel 24
Recht auf Gesundheit

Das ist das Recht der Kinder und Jugendlichen auf die bestmögliche Gesundheit und den Zugang zu den dazu notwendigen Einrichtungen. Dabei soll besonders versucht werden durch Information und Vorsorge die Kindersterblichkeitsrate zu senken und sicherzustellen, dass alle Kinder und Jugendlichen die gesundheitliche Grundversorgung erhalten. Weiters soll eine angemessene Gesundheitsfürsorge für Mütter vor und nach der Entbindung sichergestellt werden und einiges mehr. Es soll auch versucht werden, all jene Bräuche zu stoppen, die Kindern und Jugendlichen schaden. Für all das ist eine internationale Zusammenarbeit notwendig, die von den Staaten gefördert werden soll.

Artikel 25
Regelmäßige Überprüfung der Unterbringung betreuter Kinder

Werden Kinder oder Jugendliche wegen einer Erkrankung zur Betreuung, zum Schutz oder zur Behandlung untergebracht, haben die zuständigen Behörden die Gründe für die Unterbringung regelmäßig zu überprüfen.

Artikel 26
Recht auf soziale Sicherheit

Kinder und Jugendliche haben das Recht auf die Leistungen der sozialen Sicherheit (z.B. Kranken- und Unfallversicherung, Sozialversicherung).

Artikel 27
Recht auf angemessenen Lebensstandard und staatliche Sicherung eines Existenzminimums

Kinder und Jugendliche haben das Recht auf einen angemessenen Lebensstandard. Grundsätzlich sind die Eltern nach ihren Möglichkeiten verantwortlich dafür. Der Staat wiederum muss dafür sorgen, dass es die notwendigen Voraussetzungen dafür gibt, dass die Eltern ihrer Pflicht nachkommen können und bei Bedürftigkeit hat der Staat Hilfs- und Unterstützungsprogramme vorzusehen. Der Staat hat alle Maßnahmen zu treffen, um die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes gegenüber den Eltern sicherzustellen.

Artikel 28
Recht auf Bildung

Kinder und Jugendliche haben das Recht auf Bildung. Der Besuch der Grundschule muss verpflichtend und unentgeltlich sein. Höhere Schulbildung muss vom Staat so gut wie möglich gefördert und allen Kindern zugänglich gemacht werden. Die Schuldisziplin muss so gewahrt werden, dass dabei die Menschenwürde der Kinder und Jugendlichen nicht verletzt wird. Bei diesem Recht wird die notwendige internationale Zusammenarbeit besonders hervorgehoben.

Artikel 29
Ziele der Bildung

Hier werden die Prinzipien der Bildung wie folgt festgelegt:
Entfaltung der Persönlichkeit, der Talente und der geistigen und körperlichen Fähigkeiten der Kinder und Jugendlichen
Vorbereitung der Kinder und Jugendlichen auf ein aktives Erwachsenenleben
Achtung der grundlegenden Menschenrechte und
Förderung der Achtung vor ihren Eltern, ihrer eigenen kulturellen Identität, ihrer Sprache, ihren kulturellen Werten und der kulturellen und nationalen Werten ihres eigenen Landes und auch anderer Länder.

Artikel 30
Rechte von Kindern und Jugendlichen als Angehörige von Minderheiten oder indigener Gruppen

Kinder oder Jugendliche, die einer Minderheit angehören oder Ureinwohner sind, haben das Recht ihre eigene Kultur zu pflegen, sich zu einer eigenen Religion zu bekennen und ihre eigene Sprache zu verwenden.

Artikel 31
Recht auf Freizeit, spielerische und kulturelle Aktivitäten

Kinder und Jugendliche haben das Recht auf Freizeit, Spiel und Teilnahme am kulturellen und künstlerischen Leben.

Artikel 32
Schutz vor Kinderarbeit

Kinder und Jugendliche haben das Recht vor Arbeit geschützt zu werden, die ihre Gesundheit, Bildung oder Entwicklung gefährden. Der Staat muss außerdem ein Mindestalter für die Aufnahme der Arbeit und Arbeitsbedingungen festlegen. Für Vergehen gegen diesen Artikel hat der Staat Strafen oder andere Sanktionen vorzusehen.

Artikel 33
Schutz vor Drogenmissbrauch

Kinder und Jugendliche haben das Recht vor dem Konsum von Drogen, dem Einsatz bei der Herstellung und Verteilung dieser Stoffe geschützt zu werden.

Artikel 34
Schutz vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch

Der Staat hat die Pflicht Kinder und Jugendliche vor der sexuellen Ausbeutung und dem sexuellen Missbrauch, einschließlich Prostitution und Beteiligung an Pornographie zu schützen. Dafür ist auch eine internationale Zusammenarbeit notwendig.

Artikel 35
Schutz vor Kinderhandel und Kindesentführung

Hierbei handelt es sich um die Pflicht des Staates alles zu unternehmen, um die Entführung und den Handel von Kindern und Jugendlichen und den Kinderhandel zu verhindern.

Artikel 36
Schutz vor anderen Formen der Ausbeutung

Der Staat hat die Pflicht Kinder und Jugendliche auch vor allen Formen der Ausbeutung, die nicht in Art 32 bis 35 aufgeführt sind, zu schützen (z.B. medizinische Experimente).

Artikel 37
Verbot der Folter oder unmenschlicher Behandlung, der Todesstrafe und lebenslanger Freiheitsstrafe

Der Staat hat die Pflicht Kinder und Jugendliche vor Folter, grausamen Strafen oder anderer unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung zu schützen. Außerdem dürfen für Straftaten, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres begangen worden sind, keine Todesstrafe oder lebenslange Freiheitsstrafe ohne die Möglichkeit vorzeitiger Entlassung verhängt werden. Jeder Freiheitsentzug darf nur als letztes Mittel und so kurz wie unbedingt nötig angewendet werden.
Wenn Kinder oder Jugendliche inhaftiert werden, gelten bestimmte Grundsätze wie: Jugendliche und Kinder sind ihrem Alter angemessen zu behandeln und von Erwachsenen getrennt unterzubringen. Weiters müssen die Kinder und Jugendlichen die Möglichkeit haben, mit ihren Familien in Kontakt zu bleiben und sie müssen unverzüglich Zugang zu einem rechtskundigen oder anderem geeigneten Beistand haben.

Artikel 38
Schutz bei bewaffneten Konflikten

Der Staat hat die Pflicht die Regeln des humanitären Völkerrechts, die sich auf Kinder und Jugendliche beziehen, selbst zu beachten und dafür zu sorgen, dass sie auch beachtet werden. Weiters muss der Staat alles Mögliche dafür tun, dass Personen unter 15 Jahren weder an Feindseligkeiten teilnehmen noch in die Streitkräfte eingezogen werden. Außerdem hat der Staat die Pflicht Kinder und Jugendliche, die von einem bewaffneten Konflikt betroffen sind, zu schützen und zu betreuen.

Artikel 39
Rehabilitation für Opfer von Gewalt oder Ausbeutung

Der Staat hat die Pflicht sicherzustellen, dass Kinder und Jugendliche, die Opfer von Vernachlässigung, Ausbeutung, Misshandlung, Folter oder eines bewaffneten Konflikts geworden sind, geeignete Behandlung für ihre Wiedereingliederung und Rehabilitation erhalten.

Artikel 40
Recht auf ein faires Verfahren in Strafsachen; Jugendgerichtsbarkeit

Kinder und Jugendliche, die mit dem Gesetz in Konflikt stehen, haben das Recht so behandelt zu werden, dass das Gefühl der eigenen Würde und der eigenen Werte gefördert wird und dass ihr Alter berücksichtigt wird. Kinder und Jugendliche haben auch das Recht auf grundlegende Garantien, wie z.B. ein faires Verfahren, Unschuldsvermutung bis die Schuld nachgewiesen wird und rechtskundigen oder einen anderen geeigneten Beistand zur Vorbereitung und Wahrnehmung ihrer Verteidigung. Der Staat soll sich auch um eigene Standards für die Jugendstrafrechtspflege und ein eigenes Jugendstrafrecht bemühen. Weiters gibt es auch das Prinzip, dass auf gerichtliche Verfahren und eine Einweisung in eine Institution (wie z.B. Heime) verzichtet wird, wo immer das möglich ist, und der Reintegration in die Gesellschaft der Vorrang gegeben wird.

Artikel 41
Achtung der bereits geltenden höheren kinderrechtlichen Standards

Wenn es innerstaatliche oder auch andere internationale Bestimmungen gibt, die für die Wahrung der Rechte der Kinder und Jugendlichen besser geeignet sind, als jene dieser Konvention, so soll diesen der Vorrang zukommen.

Teil II
Bekanntmachung, Anwendung und Kinderrechtsauschuss

Artikel 42
Gebot der Bekanntmachung und Verbreitung der Kinderrechtskonvention

Die Staaten sind verpflichtet die Kinderrechtskonvention (sowie z.B. auch die Staatenberichte und die Empfehlungen des Ausschusses) sowohl unter den Eltern als auch unter den Kindern und Jugendlichen bekannt zu machen.

Artikel 43
Kinderrechtsausschuss

Um überprüfen zu können, ob die Vertragsstaaten die Konvention tatsächlich erfüllen, muss ein Ausschuss gebildet werden. Dieser Artikel enthält die Angaben wann, wie und für wie lange die (nunmehr 18) Ausschussmitglieder (welche unabhängige ExpertInnen, also nicht VertreterInnen von Regierungen sind) zu wählen sind und wo und wie oft dieser Ausschuss zusammentritt.

Artikel 44
Verfahren zur Prüfung von Staatenberichten

Der Staat hat die Pflicht alle fünf Jahre einen Bericht zu verfassen, der Angaben darüber enthält, welche Maßnahmen der Staat getroffen hat, um die Konvention umzusetzen.

Artikel 45
Zusammenarbeit mit anderen Organisationen

Der Ausschuss kann Empfehlungen zur Durchführung besonderer Studien im Zusammenhang mit den Rechten des Kindes abgeben und seine Vorschläge und Empfehlungen den jeweiligen Vertragsstaaten und der Generalversammlung unterbreiten. Weiters können Sonderorganisationen der Vereinten Nationen und UNICEF bei Tagungen des Ausschusses mitarbeiten. Diese Organisationen und auch andere ,kompetente´Organisationen, einschließlich nichtstaatlichen Organisationen, die einen Konsultativstatus (also eine vereinbarte Form der Zusammenarbeit von nichtstaatlichen Organisationen und der UNO) mit der UNO haben, können dem Ausschuss Informationen unterbreiten und auch im Auftrag des Ausschusses Stellungnahmen abgeben, wenn das zur optimalen Umsetzung des Übereinkommens förderlich ist.

Teil III

Artikel 46
Ratifikation und Inkrafttreten

Die Artikel 46 bis 54 erklären, welche Bedingungen erfüllt sein müssen, damit die Konvention in Kraft tritt. Es finden sich auch Regelungen zur Ratifikation und zu den Vorbehalten zur Kinderrechtskonvention.

Artikel 47
Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Artikel 48
Dieses Übereinkommen steht allen Staaten zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Artikel 49
(1) Dieses Übereinkommen tritt am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der zwanzigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft.
(2) Für jeden Staat, der nach Hinterlegung der zwanzigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde dieses Übereinkommen ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es am dreißigsten Tag nach Hinterlegung seiner eigenen Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

Artikel 50
(1) Jeder Vertragsstaat kann eine Änderung vorschlagen und sie beim Generalsekretär der Vereinten Nationen einreichen. Der Generalsekretär übermittelt sodann den Änderungsvorschlag den Vertragsstaaten mit der Aufforderung, ihm mitzuteilen, ob sie eine Konferenz der Vertragsstaaten zur Beratung und Abstimmung über den Vorschlag befürworten. Befürwortet innerhalb von vier Monaten nach dem Datum der Übermittlung wenigstens ein Drittel der Vertragsstaaten eine solche Konferenz, so beruft der Generalsekretär die Konferenz unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen ein. Jede Änderung, die von der Mehrheit der auf der Konferenz anwesenden und abstimmenden Vertragsstaaten angenommen wird, wird der Generalversammlung der Vereinten Nationen zur Billigung vorgelegt.
(2) Eine nach Absatz 1 angenommene Änderung tritt in Kraft, wenn sie von der Generalversammlung der Vereinten Nationen gebilligt und von einer Zweidrittelmehrheit der Vertragsstaaten angenommen worden ist.
(3) Tritt eine Änderung in Kraft, so ist sie für die Vertragsstaaten, die sie angenommen haben, verbindlich, während für die anderen Vertragsstaaten weiterhin die Bestimmungen dieses Übereinkommens und alle früher von ihnen angenommenen Änderungen gelten.

Artikel 51
(1) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen nimmt den Wortlaut von Vorbehalten, die ein Staat bei der Ratifikation oder beim Beitritt anbringt, entgegen und leitet ihn allen Staaten zu.
(2) Vorbehalte, die mit Ziel und Zweck dieses Übereinkommens unvereinbar sind, sind nicht zulässig.
(3) Vorbehalte können jederzeit durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete diesbezügliche Notifikation zurückgenommen werden; dieser setzt alle Staaten davon in Kenntnis. Die Notifikation wird mit dem Tag ihres Eingangs beim Generalsekretär wirksam.

Artikel 52
Ein Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.

Artikel 53
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird zum Depositar dieses Übereinkommens bestimmt.

Artikel 54
Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt. Zur Urkund dessen haben die Unterzeichneten, von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten diese Übereinkommen unterschrieben.

GESCHEHEN zu New York, am 26. Jänner 1990.

Wie sieht es in Österreich mit den Kinderrechten aus?

1992 ist die UN-Kinderrechts-
konvention (KRK) in Kraft getreten. Seit 16.02.2011 ist das Verfassungsgesetz über die Rechte von Kindern gültig - allerdings nicht die gesamte UN-KRK. Somit haben in Österreich nicht alle Kinder die gleichen Rechte!
Unterstützen Sie die Aktion "im LEO"und damit uneingeschränkt die Einhaltung und Umsetzung der UN-Kinderrechts-
konvention. DANKE!"

Unterstützung für Kinderrechtebüro






webdesign wien